Anbauvorschriften
Folgende Anbauvorschriften müssen beim nachrüsten von Tagfahrleuchten eingehalten sein:
Definition und Anzahl
Zwei nach vorne gerichtete Leuchten, die das Fahrzeug leichter erkennbar machen, wenn es bei Tageslicht fährt.
Anbau
Seitlicher Abstand: Nicht mehr vorgeschrieben (Früher: max.40cm)
Zwischenraum: Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche muss mindestens 60cm betragen. Dieser Abstand darf auf 40cm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1,3m ist.
Anbringungshöhe: Unterer Rand der Leuchtfläche mindestens 25cm ab Boden. Oberer Rand der Leuchtfläche maximal 150cm ab Boden.
Ausrichtung: Nach vorne sowie in der Längsrichtung des Fahrzeugs.

Geometrische Sichtbarkeit
Horizontaler Sichtwinkel: nach aussen und innen mindestens 20°. Vertikaler Sichtwinkel: nach oben und unten mindestens 10°. Sichtbare Leuchtfläche: 25cm2 bis 200cm2
Elektrische Schaltung
Tagfahrlichter müssen spätestens dann automatisch leuchten, wenn das Fahrzeug nach Einschalten der Zündung zum ersten Mal anfährt. Manuelles Abschalten ist erlaubt, sofern sich die TFL bei Überschreiten von 10km/h oder nach 100m automatisch wieder einschalten.
Anforderungen beim Einschalten anderer Lichter:
- Die Tagfahrlichter müssen bei eingeschalteten Scheinwerfern (Abblend- oder Fernlicht) automatisch erlöschen, ausgenommen beim Betätigen der Lichthupe.
- Tagfahrlichter dürfen bei neuen Fahrzeugtypen, die ab dem 11.12.2009 typengenehmigt wurden, nicht zusammen mit den Nebellichtern brennen.
- Eine Einschaltkontrollleuchte ist nicht erforderlich.
- Ist das Tagfahrlicht mit dem Richtungsblinker ineinandergebaut, muss das Tagfahrlicht erlöschen oder abdimmen, solange der betreffende Richtungsblinker eingeschaltet ist. Diese Schaltung ist auch zulässig, wenn der Abstand zwischen Richtungsblinker und Tagfahrlicht 40 mm oder weniger beträgt.
Merkblatt Bundesamt für Strassen ASTRA zu Tagfahrlichtern:
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